FAQ

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Fragen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege im Betrieb

Wie relevant ist eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Pflege im Betrieb?

Wenn Menschen zum Pflegefall werden, sind es oft die Angehörigen, die ihre Versorgung in der häuslichen Pflege übernehmen. Der größte Teil von ihnen ist berufstätig – und bleibt es auch während der Pflegephase. Die daraus resultierende Doppelbelastung ist nicht nur für die betroffenen pflegenden Erwerbstätigen problematisch: Auch die Betriebe können die Auswirkungen in Form von Arbeitsausfällen, vermehrten Krankheitstagen und geringerer Produktivität zu spüren bekommen.

Welche Vorteile haben Betriebe, wenn sie ihre pflegenden Erwerbstätigen unterstützen?

Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und Wettbewerbsfähigkeit

Pflege- und familienbewusste Unternehmen haben nicht nur ein besseres Image bei Beschäftigten und Kunden, sie erhalten mehr Bewerbungen und haben so eine bessere Personalauswahl.

Verbesserung der Bindung zu den Beschäftigten

Beschäftigte honorieren die Unterstützung im Betrieb durch eine engere Bindung und eine geringere Fluktuation, Kompetenzen bleiben dem Betrieb so erhalten. Maßnahmen zu einer guten Vereinbarkeit von Beruf und Pflege tragen dazu bei, Fehlzeiten betreuender oder pflegender Erwerbstätiger – z. B. wegen Veränderung der Pflegesituation – zu vermeiden und die Gesundheit und damit Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten. Mit konkreten pflegebewussten Angeboten wird die Gefahr verringert, dass pflegende Erwerbstätige ihre Berufstätigkeit aufgeben und wichtige Fachkräfte sowie Know-How verloren gehen.

Pflegesensible Unternehmen sparen Kosten

Auch wenn einige Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege mit Kosten verbunden sind, tragen sie in der Summe zur Kosteneinsparung des Unternehmens bei.

Wie können Betriebe die Anzahl betroffener pflegender Erwerbstätiger und ihre Bedarfe ermitteln?

Unternehmen können mithilfe einer regelmäßigen Beschäftigten-Befragung (z. B. in Form einer schriftlichen Umfrage [Checkliste z. B. hier: S. 24: http://www.competentia.nrw.de] oder in Form von systematischen Fragen im Rahmen der regelmäßigen mündlichen Mitarbeitenden-Gespräche) betroffene pflegende Erwerbstätige im eigenen Betrieb identifizieren. Ebenso können sie in diesem Rahmen die spezifische Bedarfe, Wünsche und Herausforderungen erfragen, um zielgerichtete und bedarfsgerechte unternehmensinterne Lösungen zu erarbeiten.

Mit welchen betrieblichen Instrumenten können pflegende Erwerbstätige unterstützt werden?

Pflegende Erwerbstätige müssen daher durch gezielte Angebote zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege unterstützt werden. Tragfähige Pflegearrangements führen neben einer spürbaren Entlastung auch zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit und engeren Bindung an das Unternehmen – und davon profitieren letztlich auch die Arbeitgebenden.

Unternehmen können auf unterschiedlichsten Ebenen pflegende Erwerbstätige unterstützen. Zunächst sind eine offene, pflegesensible Unternehmenskultur und eine passende interne Kommunikation (mit zuständiger Ansprechperson, Informationsmaterial) hilfreich. Zudem wünschen sich pflegende Erwerbstätige oft eine Flexibilität in Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit) und Arbeitsort (z. B. Homeoffice). Dies bedeutet oft die Anpassung der Arbeitsorganisation (z. B. systematische Vertretungsregelungen). Auch können Arbeitgeber spezifische Services für Pflegende anbieten, meist mithilfe von Kooperationen zu Dienstleistungsunternehmen (z. B. Prävention/Gesundheitsförderung, Entlastung durch haushaltsnahe Dienstleistungen).

Fragen zu gesetzlichen Vereinbarkeitslösungen

Wie kann ich die Pflege mit meinem Beruf vereinbaren?

Der Alltag, häufig geprägt von Berufstätigkeit und Familienleben, gerät bei Eintritt einer Pflegesituation oftmals durcheinander. Gesetzliche Regelungen helfen dabei, Pflege, Familie und Berufstätigkeit besser zu vereinen.

Mit zwei Gesetzen, dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) und mit dem Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG), wurden Vorkehrungen für die Erleichterung der häuslichen familiären Pflege durch Beschäftigte geschaffen.

Was bedeutet kurzzeitige Arbeitsverhinderung?

Tritt eine akute Pflegesituation auf – erstmalig oder da sich der Gesundheitszustand der oder des Pflegebedürftigen plötzlich verschlechtert, können sich Angehörige zur Planung der angemessenen Pflege für bis zu zehn Tage von der Arbeit (unabhängig vom Arbeitgeber) freistellen lassen.

Voraussetzungen:

  • Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen
  • Es sollte ein Pflegegrad 1 bis 5 zuerkannt werden. Vorliegen muss ein Pflegegrad bei Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung jedoch noch nicht


Finanzierungsmöglichkeit:
Für die Dauer der Freistellung können Arbeitnehmerinnen und -nehmer über die zuständige Pflegekasse das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragen. Die Höhe dieser Ersatzleistung beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts abzüglich der zu leistenden Beiträge zur Sozialversicherung.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Nahe Angehörige haben nach dem Pflegezeitgesetz die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit ohne Ankündigungsfrist fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Für diese Zeit ist, begrenzt auf bis zu 10 Arbeitstage, eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person – vorgesehen. Dieses kann bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt werden. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Was ist Pflegezeit?

Berufstätige pflegende Angehörige können sich für die Übernahme der Pflege zu Hause vollständig oder teilweise für bis zu sechs Monate durch ihren Arbeitgeber freistellen lassen.

Voraussetzungen:

  • Ein Rechtsanspruch besteht erst dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat
  • Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich mitzuteilen
  • Die zu pflegende Person hat mindestens den Pflegegrad 1


Finanzierungsmöglichkeit:
Zur finanziellen Absicherung während der Zeit der Freistellung können pflegende Angehörige ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Die Höhe dieses Darlehens deckt 50 Prozent des durch die Arbeitsreduzierung fehlenden Nettobetrags. Das Darlehen muss nach Beendigung der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt werden.

Pflegende Angehörige sind während der Freistellung über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen sozial abgesichert, das heißt sie sind kranken- und pflegeversichert und ihre Rentenversicherungsbeiträge werden weiterhin eingezahlt.

Was ist Familienpflegezeit?

Sollten sechs Monate für die Pflege einer angehörigen Person nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden über die Dauer von bis zu 24 Monaten.

Voraussetzungen:

  • Ein Rechtsanspruch besteht erst dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt
  • Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit schriftlich mitzuteilen
  • Die zu pflegende Person hat mindestens den Pflegegrad 1


Finanzierungsmöglichkeit:
Zur finanziellen Absicherung während der Arbeitszeitreduzierung können pflegende Angehörige ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen muss nach Beendigung der Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt werden.

Was muss beachtet werden, wenn Pflegezeit in Anspruch genommen wird?

Bei den pflegebedürftigen Angehörigen muss es sich um Personen mit einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI handeln (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Damit sind Personen ausgeschlossen, die nicht einem Pflegegrad zugeordnet sind. Das kann vor allem bei Personen der Fall sein, die an Demenz erkrankt sind.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht das kurzzeitige Fernbleiben von bis zu zehn Arbeitstagen und eine Freistellung von bis zu maximal sechs Monaten (Pflegezeit) von der Arbeit bei Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld für insgesamt zehn Arbeitstage. Nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist eine Verringerung der Arbeitszeit um maximal 24 Monate möglich.

Wer kümmert sich, wenn man selbst krank wird oder dringend Urlaub braucht?

Wenn Sie krank sind oder eine Pause brauchen, zahlt die Pflegekasse für Ihre Vertretung eine sogenannte Ersatzpflege. Das gilt für bis zu sechs Wochen im Jahr, lässt sich aber auch stundenweise nutzen.

Fragen zur Pflege

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Krankheit, Alter, eine Behinderung oder ein Unfall gehen oft mit einem hohen Bedarf an Hilfen und Unterstützung durch andere Personen einher. Doch nicht jede oder jeder Betroffene ist nach dem Pflegeversicherungsgesetz dann auch gleichzeitig pflegebedürftig.

Laut Gesetz sind Menschen pflegebedürftig, die im Alltag durch körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung auf dauerhafte Hilfe (mindestens sechs Monate) durch andere Personen angewiesen sind. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen, bedarf es eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), das den Pflege- und Unterstützungsbedarf einem Pflegegrad zuordnet.

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad drückt das Maß an Pflegebedürftigkeit eines Versicherten aus. Es unterstützt die Entscheidung darüber, welche Leistungen der Pflegekasse dem Betroffenen zustehen. Bemessen wird er an dem Ausmaß der vorhandenen Selbstständigkeit des Versicherten.

Wie viele Pflegegrade gibt es?

Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1:
    Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
     
  • Pflegegrad 2:
    Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
     
  • Pflegegrad 3:
    Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
     
  • Pflegegrad 4:
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
     
  • Pflegegrad 5:
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Pflegegrad für Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten?

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Pflegegrad beantragen. Voraussetzung für alle Geld- und Sachleistungen aus der Pflegeversicherung bildet die Pflegebedürftigkeit aus dem 11. Sozialgesetzbuch (§ 14 SGB XI). In § 14 Abs. 1 SGB XI wird genau definiert, wann ein Mensch per Gesetz als pflegebedürftig gilt. Daraus ergibt sich ein Pflegegrad, der den Umfang der Pflegeleistungen bestimmt.

Wo beantragt man einen Pflegegrad?

Der Antrag auf Pflegegrad kann bei der Pflegekasse des Versicherten gestellt werden. Welche Pflegekasse für Ihren Fall zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer Krankenversicherung.

Wie beantragt man einen Pflegegrad?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Pflegegrad zu beantragen:

  • Sie können den Antrag auf Pflegegrad formlos und schriftlich per Brief stellen.
  • Sie können den Antrag auf Pflegeleistungen telefonisch stellen.
  • Sie können einen Pflegegrad durch vorgefertigte Formulare oder Muster stellen. Diese finden Sie im Internet oder bei Ihrer Pflegekasse.
  • Sie können den Antrag persönlich mit Hilfe eines Pflegestützpunkts vor Ort stellen.
Wer kann bei der Beantragung eines Pflegegrades unterstützen?

In jedem Bundesland gibt es sog. Pflegestützpunkte von den Kranken- und Pflegekassen. Sie bieten Hilfesuchenden oder Angehörigen von Pflegebedürftigen Beratung und Unterstützung. Im Pflegestützpunkt erhalten Sie alle wichtigen Informationen, Antragsformulare und konkrete Hilfestellungen rund um die Pflege. Eine Übersicht über Pflegestützpunkte in Deutschland finden Sie über die Stiftung ZQP (Zentrum für Qualität in der Pflege).

Welche Leistungsansprüche hat man im Pflegefall?

Der Anspruch auf Leistungen der Pflegekassen ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Welche Pflegeleistungen gibt es?

Ihr Anspruch auf Pflegeleistungen richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Die Leistungen der Pflegekassen können Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Vollstationäre Pflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Wohnraumanpassungen, Wohngruppenzuschüsse und den Hausnotruf umfassen. Je nach Leistung können sie monatlich, jährlich oder je Maßnahme geltend gemacht werden.

Wie erhält man Pflegeleistungen?

Um Pflegeleistungen zu erhalten, müssen Sie zunächst einen „Antrag auf Pflegegrad“ bei der Pflegekasse stellen. Nach der Antragstellung entscheidet ein Gutachter über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades der pflegebedürftigen Person. Mit einem anerkannten Pflegegrad können Versicherte und ihre pflegenden Angehörigen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten in der Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen. Ob zu Hause oder in der Pflegeeinrichtung, die Höhe der Leistungen ist in der Regel an den jeweiligen Pflegegrad gekoppelt.

Was ist Pflegegeld?

Zuhause versorgte Pflegebedürftige (ab einem anerkannten Pflegegrad 2) können einen monatlichen Geldbetrag (Pflegegeld) erhalten.

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die von der Pflegeversicherung monatlich an Versicherte ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass die Pflege durch eine bei der Pflegekasse benannte private Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige) sichergestellt ist.

Zur Inanspruchnahme des Pflegegeldes ist ein halbjährlicher bzw. ab Pfleggrad 4 ein vierteljährlicher Beratungsbesuch notwendig. Dieser kann unter anderem von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden.

Was sind Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen (ambulante Pflegeleistungen) sind Mittel zur Vergütung eines ambulanten Pflegedienstes, die ab einem anerkannten Pflegegrad 2 beantragt werden können.

Ist die Unterstützung durch eine private Pflegeperson nicht möglich, können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Dieser wird über die sogenannten Pflegesachleistungen finanziert. Die Pflegekasse rechnet in diesem Fall direkt mit dem Pflegedienst ab. Je nach Pflegegrad variiert auch die Höhe des Sachleistungsbetrags.

Was sind Kombinationsleistungen?

Wird die Pflege zu Hause sowohl durch eine private Pflegeperson als auch durch einen Pflegedienst organisiert, können Versicherte Pflegegeld und Pflegesachleistungen als sogenannte Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen. Rechnet der Pflegedienst seine Leistungen über die Pflegesachleistungen ab, wird dieser Betrag prozentual anteilig vom Pflegegeld abgezogen.

Was ist ein Entlastungsbetrag?

Allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat zur Verfügung. Sie können den Entlastungsbetrag unter anderem zweckgebunden für Leistungen einsetzen, die ihre pflegenden Angehörigen entlasten. Alternativ können sie damit auch Maßnahmen finanzieren, die zur Förderung ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit im Alltag beitragen, zum Beispiel die Begleitung zu Arztterminen, die Hilfe beim Einkaufen oder im Haushalt sowie die Übernahme administrativer Tätigkeiten, etwa der Gang zur Post oder Telefonate mit der Pflegekasse. Versicherte können über den Entlastungsbetrag abrechnen:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel stundenweise Betreuung, Haushaltsführung, Begleitung zum Arzt, Einkaufen)
  • Nachbarschaftshilfe
  • Personen in unmittelbaren Beschäftigungsverhältnissen mit den Pflegebedürftigen, die beispielsweis als Haushaltskraft eingestellt sind
  • Kosten im Rahmen der Tages- bzw. Nachtpflege
  • Kosten im Rahmen der Kurzzeitpflege


Rufen Versicherte Pflegesachleistungen (für den Pflegedienst) nicht ab, haben sie einen sogenannten Umwandlungsanspruch. Sie können dann Pflegesachleistungen bis zu einer Höhe von 40 Prozent für Angebote zur Unterstützung im Alltag (etwa Betreuung, Haushaltsführung) „ansparen“ und damit den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro erheblich erhöhen.

Was ist Verhinderungspflege?

Ist die private Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen stundenweise oder tageweise verhindert, kann eine Ersatzpflegeperson (Angehörige, Freunde oder Nachbarin oder Nachbar) oder ein anerkannter Pflegedienst ihre Aufgaben übernehmen. Alternativ können Versicherte auch eine Tagespflegeeinrichtung besuchen.

In jedem Kalenderjahr stehen Versicherten mit einem Pflegegrad 2 bis 5 für die Verhinderungspflege 1612 Euro zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftige bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sind.

Was ist Tages- und Nachtpflege?

Tages- und Nachtpflege ist eine Form der teilstationären Pflege, bei der pflegebedürftige Personen, ab einem anerkannten Pflegegrad 2, tags- oder nachtüber in einer Einrichtung versorgt werden.

Die Tages- oder auch Nachtpflege wird von Pflegeeinrichtungen teilstationär angeboten. Versicherte können sie über mehrere Tage in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse trägt die Kosten für die Beförderung der Versicherten von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sowie die Kosten der Tages- oder Nachtpflege je nach bewilligtem Pflegegrad. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden den Personen mit Pflegebedarf als Eigenanteil in Rechnung gestellt, diese können aber über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Auch die Mittel der Verhinderungspflege können Versicherte für die Inanspruchnahme der Tages- oder Nachpflege einsetzen.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist die zeitlich begrenzte vollstationäre Versorgung einer pflegebedürftigen Person ab einem anerkannten Pflegegrad 2 (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt).

Die Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege, um beispielsweise Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder einen erhöhten Pflegeaufwand nach einem Krankenhausaufenthalt zu bewältigen. Auch während der Urlaubszeit oder bei Krankheit der privaten Pflegeperson können Versicherte in Kurzzeitpflege gehen.

Je Kalenderjahr stehen Versicherten mit einem Pflegegrad 2 bis 5 für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege 1612 Euro zur kurzfristigen vollstationären Versorgung zur Verfügung. Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Investitionen tragen die Versicherten als Eigenanteil. Diese Kosten können aber auch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Reichen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht aus und liegt noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vor, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit. Die Fahrkosten zur Einrichtung der Kurzzeitpflege werden von der Krankenkasse übernommen.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist die notwendige Ersatzpflege im Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen. Je Kalenderjahr übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Verhinderungspflege einer pflegebedürftigen Person ab einem anerkannten Pflegegrad 2 von bis zu 6 Wochen.

Was ist vollstationäre Pflege?

Bei der vollstationären Pflege werden pflegebedürftige Personen ab einem anerkannten Pflegegrad 2 stationär in einem Pflegeheim versorgt.

Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen (inklusive der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen). Sind die Kosten für die Aufwendungen höher als die Pflegeleistungen, zahlen Versicherte einen Eigenanteil. Dieser ist unabhängig vom Pflegegrad für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich hoch.

Zusätzliche Kosten entstehen zudem durch Unterkunft-, Verpflegungs- und ggf. Investitionskosten, die Versicherte ebenfalls als Eigenanteil übernehmen.

Was sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind eine zusätzliche finanzielle Leistung der Pflegekassen, die für zweckgebundene Angebote, wie Unterstützung im Haushalt oder Betreuungsleistungen, verwendet werden können. Der Antrag kann ab einem anerkannten Pflegegrad 1 der pflegebedürftigen Person erfolgen.

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind Gegenstände zur Prävention oder zum Ausgleich pflegespezifischer Einschränkungen. Die Kosten für im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführte Hilfsmittel (z. B. Rollatoren, Rollstühle) werden bei medizinischer Notwendigkeit von der Pflegekasse erstattet. Eine Beantragung der Hilfsmittel kann ab einem anerkannten Pflegegrad 1 der pflegebedürftigen Person erfolgen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, lindern Beschwerden des Pflegebedürftigen oder dienen dem Erhalt der selbstständigen Lebensführung. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen:

  • Verbrauchsprodukte (zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen); hierfür werden Kosten bis zu 40 Euro pro Monat erstattet
  • Technische Hilfsmittel (zum Beispiel Notrufsysteme oder Pflegebetten, vorrangig leihweise)


Hilfsmittel sollen einer drohenden Behinderung vorbeugen, eine bestehende Behinderung ausgleichen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern. Rollatoren, Rollstühle, Hörhilfen, Sehhilfen wie auch Kompressionsstrümpfe unterstützen Personen, ihr Leben möglichst selbstständig fortzuführen.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Desinfektionsmittel, Handschuhe) werden von der Pflegekasse monatlich mit bis zu 60 € erstattet. Eine Beantragung der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kann ab einem anerkannten Pflegegrad 1 der pflegebedürftigen Person erfolgen.

Was ist eine Wohnraumanpassung?

Wohnraumanpassungen sind Zuschüsse der Pflegekasse für Barriere-reduzierende Umbaumaßnahmen der Wohnung pflegebedürftiger Personen ab einem anerkannten Pflegegrad 1.

Werden Personen mit Pflegebedarf zu Hause versorgt, ist die Anpassung des Wohnumfelds in den meisten Fällen unabdingbar. Zuschüsse gewährt die Pflegekasse in einer Höhe von bis zu 4000 Euro, zum Beispiel für:

  • Barrierefreier Umbau des Badezimmers
  • Verbreiterung von Türen für barrierefreien Zugang mit Rollstuhl oder Rollator
  • Installation eines Treppenlifts
  • Anbringen eines Handlaufs
Was ist ein Wohngruppenzuschuss?

Wohngruppenzuschüsse sind Zuschüsse der Pflegekasse zur Unterbringung und Versorgung einer pflegebedürftigen Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe. Die Beantragung kann ab einem anerkannten Pflegegrad 1der pflegebedürftigen Person erfolgen.

Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, haben unter monatlich einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens durch eine beauftragte Person.

Was ist der Hausnotruf?

Ein Hausnotruf ist ein mobiles Notrufsystem für ältere und/oder pflegebedürftige Menschen. Eine Beantragung kann ab einem anerkannten Pflegegrad 1 der pflegebedürftigen Person erfolgen.